Allgemeine Verkaufsbedingungen

Präambel

Hesion Suisse SA ist auf die Planung, Installation und Wartung von Lösungen spezialisiert:

  • intelligente Parkraumbewirtschaftung
  • Gaserkennung

(im Folgenden als « Lieferant» bezeichnet).

Es vermarktet :

  • Hardware (Kioske, Anzeigetafeln, Kameras, Steuereinheiten, Detektoren, PLCs usw.) sowie Computerprogramme, Software und Softwarepakete (im Folgenden als « Hardware» bezeichnet); und
  • Dienstleistungen für die Installation von Hardware und Computerprogrammen, die Wartung, den Kundendienst, die Instandhaltung, die Fehlerbehebung, die Prüfung, die Beratung und den delegierten Betrieb von Parkhäusern (im Folgenden als « Dienstleistungen » bezeichnet).
  • Die Materialien und Dienstleistungen werden im Folgenden zusammen als « Produkte und Dienstleistungen » bezeichnet.

Artikel 1 – Inhalt und Anwendungsbereich

1.1- Allgemeines

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für jeden Kunden des Lieferanten (nachfolgend «Käufer» genannt).

Jede Bestellung von Produkten und Dienstleistungen der Firma Hesion Suisse SA setzt die vorbehaltlose Annahme und die vollständige und vollständige Einhaltung der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen durch den Käufer voraus, die Vorrang vor allen anderen Dokumenten des Käufers und insbesondere vor den allgemeinen Einkaufsbedingungen haben, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Andere Dokumente als die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere Kataloge, Prospekte, Anzeigen, Bekanntmachungen und die Preislisten des Lieferanten, haben nur einen informativen und hinweisenden, nicht vertraglichen Wert. Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit und ohne Vorankündigung Änderungen daran vorzunehmen, die er für nützlich erachtet.

In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erkennt der Käufer an, dass ihm die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen vom Lieferanten vor der Unterzeichnung des Bestellformulars spontan mitgeteilt wurden.

1.2- Besondere Verkaufsbedingungen

Der Lieferant allein behält sich das Recht vor, dem Käufer vorzuschlagen, je nach den mit ihm geführten Verhandlungen von bestimmten Klauseln dieser Vereinbarung abzuweichen, indem er besondere, einvernehmlich ausgehandelte Verkaufsbedingungen festlegt.

1.3- Differenzierte Verkaufsbedingungen

Darüber hinaus kann der Lieferant nach objektiven Kriterien kategorische allgemeine Verkaufsbedingungen festlegen, die von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, je nach Art der betrachteten Kundschaft (z.B. Händler oder Export). Käufer, die diese Kriterien erfüllen, unterliegen dann diesen kategorischen allgemeinen Verkaufsbedingungen.

Artikel 2 – Bestellung von Produkten und Dienstleistungen

Ab dem Zeitpunkt, an dem ein Angebot auf irgendeinem Wege (insbesondere per E-Mail) übermittelt wird, hat der Käufer eine Frist von dreißig (30) Kalendertagen, um das Angebot des Lieferanten anzunehmen. Der Verkauf ist erst abgeschlossen, wenn der Käufer das Angebot ausdrücklich schriftlich angenommen hat, was durch die Unterzeichnung einer „Empfangsbestätigung“ der Bestellung nachgewiesen wird.

Alle Bestellungen sind unwiderruflich, es sei denn, sie werden vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen.

Die möglichen Änderungswünsche des Käufers sind Gegenstand eines neuen Angebots des Lieferanten, einer Anpassung der Bestellung und einer möglichen Preisanpassung.

Wenn der Käufer die Bestellung ändert, wird der Lieferant von den für die Ausführung der ursprünglichen Bestellung vereinbarten Fristen befreit. Jede Stornierung der Bestellung durch den Käufer hat die sofortige und vollständige Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Steuern zur Folge, die in der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung angegeben sind.

Artikel 3 – Lieferung von Ausrüstung

3.1 – Bedingungen und Konditionen der Bestellung

Vorbehaltlich dessen, was im nachstehenden Artikel „Eigentumsübertragung“ angegeben ist, ist der Verkauf von Materialien erst nach ausdrücklicher schriftlicher Annahme der Bestellung des Käufers durch den Lieferanten abgeschlossen, die durch eine „Empfangsbestätigung“ des Lieferanten und durch die Zahlung der an diesem Tag fälligen Anzahlung nachgewiesen wird.

Ungeachtet des Vorstehenden gilt das Schweigen des Käufers während eines Zeitraums von 7 (sieben) Arbeitstagen ab Erhalt der Bestellung der Materialien als Empfangsbestätigung.

3.2 – Lieferzeiten und Lieferung von Ausrüstung

Die im Angebot des Lieferanten angegebene Lieferzeit dient nur zur Information und Orientierung und kann unter keinen Umständen als eine Ergebnisverpflichtung des Lieferanten angesehen werden, der im Falle einer Verzögerung nicht haftbar gemacht werden kann.

Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, die bei der Annahme der Bestellung angegebene Lieferzeit einzuhalten.

Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere aus folgenden Gründen automatisch: höhere Gewalt, vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände (Streiks, Frost, Feuer, Sturm, Überschwemmung, Epidemie, Lieferschwierigkeiten, Verzögerungen, die auf andere Gewerke oder auf zusätzliche Arbeiten zurückzuführen sind, Verzögerungen, die dem Käufer selbst zuzuschreiben sind), ohne dass diese Aufzählung erschöpfend ist.

Jede Verzögerung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen indikativen Lieferzeit rechtfertigt keine Stornierung oder Kündigung der vom Käufer erteilten und vom Lieferanten akzeptierten Bestellung und darf keine Strafe oder Entschädigung nach sich ziehen.

3.3 – Schifffahrt

Alle Lieferungen werden porto- und verpackungsfrei auf Kosten des Käufers versandt. Sie sind durch den Lieferanten über den Spediteur seiner Wahl versichert.

Sie werden an der auf dem Bestellformular angegebenen Adresse des Käufers durchgeführt.

Wenn der Lieferant für den Transport der Materialien verantwortlich ist, geht die Gefahr des Verlusts oder der Verschlechterung der Materialien ab deren Erhalt durch den Käufer auf diesen über.

3.4 – Übertragung von Eigentum

Alle Verkäufe von Produkten unterliegen einer Eigentumsvorbehaltsklausel.

Die Übertragung des Eigentums an den Materialien auf den Käufer erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Preises durch den Käufer, unabhängig vom Datum der Lieferung der Materialien. Die Zahlung des Preises bedeutet die effektive Einziehung des Bestellpreises, sowohl des Haupt- als auch des Nebenpreises. Jede gegenteilige Klausel, insbesondere in den allgemeinen Einkaufsbedingungen, gilt als ungeschrieben.

3.5- Übertragung von Risiken

Die Übertragung der Verlust- und Verschlechterungsrisiken auf den Käufer erfolgt unabhängig von der Eigentumsübertragung und unabhängig vom Zahlungsdatum, sobald die Materialien an dem auf der Bestellung angegebenen Ort eingegangen sind.

3.6 – Abnahme der Ausrüstung

Der Käufer ist verpflichtet, den offensichtlichen Zustand der Materialien bei Erhalt der Lieferung zu überprüfen. Sofern der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung nicht ausdrücklich Vorbehalte geäußert hat, wird davon ausgegangen, dass die vom Lieferanten gelieferten Materialien in Menge und Qualität der Bestellung entsprechen.

Im Falle eines Mangels an den gelieferten oder fehlenden Materialien ist es Sache des Käufers, alle notwendigen Vorbehalte beim Spediteur oder Frachtführer anzubringen. Jede Ausrüstung, die nicht innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt vom Spediteur oder Frachtführer per Einschreiben mit Rückschein, von dem eine Kopie gleichzeitig an den Lieferanten geschickt wird, Gegenstand von Vorbehalten war, gilt als vom Käufer angenommen. Es ist Sache des Käufers, alle Begründungen hinsichtlich der Realität der von ihm festgestellten Mängel oder Fehlmengen vorzulegen.

3.7 – Rückgabe von Ausrüstung

Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Käufer keine Rückgabe von Materialien vornehmen. Gegebenenfalls beschränken sich die vom Lieferanten genehmigten Rücksendungen nur auf die Materialien, die in keiner Weise modifiziert oder verändert wurden. Die Rücksendung erfolgt porto- und verpackungskostenfrei auf Kosten des Käufers. Der Lieferant lehnt jede Verantwortung im Falle von Verlust oder Beschädigung eines zurückgesandten Pakets ab.

Wenn nach der Inspektion tatsächlich ein offensichtlicher Mangel oder eine Fehlmenge durch den Lieferanten oder seinen Vertreter festgestellt wird, kann der Käufer vom Lieferanten nur verlangen, die nicht konformen Artikel zu ersetzen und/oder die Fehlmenge auf Kosten des Lieferanten auszugleichen, ohne dass dieser irgendeinen Anspruch auf Entschädigung oder Stornierung der Bestellung geltend machen kann.

Die vorbehaltlose Annahme der vom Käufer bestellten Materialien deckt alle offensichtlichen und/oder fehlenden Mängel ab.

Der Anspruch des Käufers unter den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen und Voraussetzungen setzt die Zahlung der betreffenden Materialien durch den Käufer nicht aus. Unter keinen Umständen kann der Lieferant für Transport, Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl haftbar gemacht werden, selbst wenn er den Frachtführer gewählt hat.

Artikel 4 – Bereitstellung von Dienstleistungen

4.1 – Bedingungen

Die Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit den Regeln des Handels und in Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften erbracht.

Die Antwortzeiten werden nur zur Information und zur Orientierung angegeben. Sie stellt keine strenge Frist dar, und der Lieferant ist dem Käufer gegenüber nicht haftbar.

4.2 – Änderung

Etwaige Änderungswünsche des Käufers können im Rahmen der Möglichkeiten des Anbieters und nach seinem alleinigen Ermessen nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zehn (10) Tage vor dem für die Erbringung der Dienstleistungen vorgesehenen Datum schriftlich mitgeteilt werden, nachdem der Käufer eine bestimmte Bestellung unterzeichnet hat und der Preis gegebenenfalls angepasst wurde.

Wenn der Käufer die Bestellung ändert, wird der Lieferant von den vereinbarten Ausführungsfristen befreit.

Im Falle einer Sonderanfrage des Käufers bezüglich der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen, die vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich akzeptiert wurde, werden die damit verbundenen Kosten auf der Grundlage eines zuvor vom Käufer akzeptierten Kostenvoranschlags zusätzlich spezifisch in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls hat die Stornierung der genannten Dienstleistungen durch den Käufer die sofortige und vollständige Zahlung des Kaufpreises einschließlich der auf der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer zur Folge.

Vor jeder Inbetriebnahme ist der Käufer verpflichtet, die ordnungsgemäße Vorbereitung seiner Waren mit den bestellten Materialien zu überprüfen und, falls erforderlich und auf eigene Kosten, die für die Installation erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Wenn der Lieferant aufgrund des Käufers und/oder eines vom Käufer beauftragten Dritten nicht in der Lage ist, mit der Inbetriebnahme fortzufahren, ist der Käufer verpflichtet, die nicht erbrachte Leistung zu bezahlen, und die anschließende Inbetriebnahme ist Gegenstand einer neuen Bestellung, die auf Kosten des Käufers in Rechnung gestellt wird.

4.3 – Entgegennahme von Dienstleistungen

Der Lieferant und der Käufer fahren nach vollständiger Fertigstellung der Dienstleistungen mit der Abnahme der Dienstleistungen (nachfolgend „Abnahme“) fort. Die Annahme wird in einem von den Parteien unterzeichneten Protokoll festgehalten und gilt als endgültige Annahme.

Falls der Käufer nach Erhalt der Dienstleistungen keine Vorbehalte oder Ansprüche ausdrücklich geltend macht, gelten diese als in Quantität und Qualität mit der Bestellung übereinstimmend.

Der Käufer verfügt über eine Frist von 24 Stunden ab Erhalt der Dienstleistungen, um dem Lieferanten per Einschreiben mit Rückschein solche Vorbehalte oder Ansprüche mit allen dazugehörigen Belegen auszustellen. Bei Nichteinhaltung dieser Formalitäten und Fristen durch den Käufer kann kein Anspruch rechtsgültig anerkannt werden. Der Lieferant oder sein Bevollmächtigter hat die Dienstleistungen, deren Nichtkonformität vom Käufer ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, so schnell wie möglich (so weit wie möglich) in Übereinstimmung mit den entsprechenden vom Käufer vereinbarten Verfahren zu korrigieren.

Artikel 5 – Verweigerung der Anordnung

Falls ein Käufer eine Bestellung von Produkten und Dienstleistungen beim Lieferanten aufgibt, ohne die vorherige(n) Bestellung(en) bezahlt zu haben, kann der Lieferant sich weigern, die Bestellung zu erfüllen, die betreffenden Materialien zu liefern oder die bestellten Dienstleistungen zu erbringen, ohne dass der Käufer aus welchem Grund auch immer eine Entschädigung verlangen kann.

Artikel 6 – Tarif – Preisliste

Die Waren und Dienstleistungen werden zu den am Tag der Auftragserteilung geltenden Tarifen des Lieferanten geliefert, entsprechend dem an den Käufer gerichteten spezifischen Angebot oder kommerziellen Vorschlag. Diese Sätze sind fest und während ihrer Gültigkeitsdauer, wie vom Lieferanten angegeben, nicht revidierbar.

Diese Preise verstehen sich netto, ab Werk, einschließlich Transport und Verpackun.

Artikel 7 – Zahlung

7.1 – Bedingungen und Konditionen

Bei der Bestellung ist eine Anzahlung in Höhe eines Prozentsatzes des Gesamtkaufpreises der oben genannten Produkte und Dienstleistungen zu leisten.

Der Preis ist vollständig und in einer einzigen Rate abzüglich der Anzahlung innerhalb von 30 Tagen zahlbar, vorbehaltlich einer Sondervereinbarung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten während der Geschäftsverhandlungen.

Dieser Zeitraum wird dann auf der an den Käufer gesendeten Rechnung erwähnt.

7.2 – Verzögerung

Bei verspäteter Zahlung und Zahlung der vom Käufer geschuldeten Beträge über die oben genannte Frist hinaus und nach dem Zahlungsdatum, das auf der dem Käufer zugesandten Rechnung angegeben ist, erwirbt der Lieferant automatisch und ipso jure Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. des Betrags einschließlich MwSt. des auf der genannten Rechnung angegebenen Preises, ohne jegliche Formalität oder vorherige förmliche Mitteilung.

Verspätete Zahlung führt dazu, dass alle vom Käufer geschuldeten Beträge sofort fällig und zahlbar werden, unbeschadet aller anderen Maßnahmen, die der Lieferant in dieser Hinsicht gegen den Käufer ergreifen kann.

Darüber hinaus behält sich der Lieferant das Recht vor, bei Nichteinhaltung der oben genannten Zahlungsbedingungen die Lieferung laufender Aufträge auszusetzen und/oder zu stornieren oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen.

Schließlich gilt bei Zahlungsverzug automatisch und ohne vorherige Benachrichtigung durch den Käufer eine pauschale Entschädigung für die Inkassokosten in Höhe von fünfzig (50) Franken. Der Lieferant behält sich das Recht vor, gegen Vorlage von Belegen eine zusätzliche Entschädigung vom Käufer zu verlangen, wenn die tatsächlich entstandenen Inkassokosten diesen Betrag übersteigen.

Bei Zahlung vor dem auf der Rechnung angegebenen Datum innerhalb einer kürzeren als der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Frist wird vom Lieferanten kein Rabatt gewährt.

Artikel 8 – Haftung des Lieferanten – Garantie

8.1- Garantie für offensichtliche und versteckte Mängel

Der Lieferant garantiert dem Käufer, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, gegen :

(i) jegliche Konformitätsmängel der Ausrüstung

(ii) jeden verborgenen Mangel, der sich aus einem Konstruktionsfehler der Materialien ergibt, unter Ausschluss jeglicher Fahrlässigkeit oder Schuld des Käufers.

Im Falle des Verkaufs von Ausrüstung ohne Installation wird für die vom Lieferanten gelieferte Ausrüstung eine vertragliche Garantie für einen Zeitraum von 2 (zwei) Jahren ab dem Lieferdatum der Ausrüstung gewährt.

Im Falle des Verkaufs von Ausrüstung mit Installation wird für die vom Lieferanten gelieferte Ausrüstung eine vertragliche Garantie für einen Zeitraum von 2 (zwei) Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme gewährt.

Diese Garantie beschränkt sich auf die Korrektur in den Werkstätten des Lieferanten von Softwarefehlern, die vom Käufer gemeldet wurden, auf den Ersatz von Materialien, die nicht konform sind oder von einem Fehler betroffen sind, wobei die Kosten für die Rücksendung an den Lieferanten ausschließlich vom Käufer getragen werden.

Während der Garantiezeit verlängert der Ersatz der defekten Materialien nicht die Dauer der oben genannten Garantiezeit. Nach Ablauf der Garantie wird für jedes ausgetauschte Gerät eine neue „Teile- und Arbeitskraft“-Garantie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abschluss der Reparatur gewährt.

Sollte sich ein Eingreifen am Standort des Käufers als notwendig erweisen, gehen die Transport-, Unterbringungs- und Reisekosten des Personals des Lieferanten zu Lasten des Käufers.

Artikel 9 – Beschränkung oder ausschließliche Gewährleistungsklausel

Jede Garantie, die nicht ausdrücklich in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist jede Garantie ausgeschlossen im Falle von Missbrauch, Fahrlässigkeit oder mangelnder Wartung, mangelnder Überwachung, Verschlechterung oder Unfall durch Stoß, Sturz oder Transformation der Materialien seitens des Käufers, wie im Falle normaler Abnutzung des Produkts oder höherer Gewalt. Diese Garantie schließt auch jegliche Entschädigung im Zusammenhang mit Betriebsverlusten aus, die aus einer Fehlfunktion der Software(s) resultieren.

Die Haftung des Lieferanten kann nur im Falle eines nachgewiesenen Fehlers oder einer nachgewiesenen Fahrlässigkeit bei der Erbringung einer Dienstleistung in Anspruch genommen werden und beschränkt sich auf direkte Schäden unter Ausschluss aller indirekten Schäden gleich welcher Art. In jedem Fall beschränkt sich die Garantie des Lieferanten bei Aufrechterhaltung seiner Haftung auf die Rückerstattung des Betrags ohne Mehrwertsteuer, den der Käufer für den Kauf der Materialien oder die Erbringung der Dienstleistungen bezahlt hat.

Artikel 10 – Eigentumsvorbehaltsklausel

Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Preises durch den Käufer ein Eigentumsrecht an den verkauften Materialien vor, das es ihm ermöglicht, die besagten Materialien wieder in Besitz zu nehmen. Der Lieferant ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das zuständige Register einzutragen.

Jede vom Käufer geleistete Vorauszahlung bleibt dem Lieferanten als pauschale Entschädigung erhalten, unbeschadet aller anderen Maßnahmen, die er infolgedessen gegen den Käufer ergreifen kann.

Durch ausdrückliche Vereinbarung kann der Lieferant die Rechte, die ihm aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsklausel zustehen, für alle seine Ansprüche auf alle seine Materialien, die sich im Besitz des Käufers befinden, geltend machen, wobei letztere konventionell als die unbezahlten angesehen werden, und der Lieferant kann sie zurücknehmen oder als Entschädigung für alle seine unbezahlten Rechnungen fordern, unbeschadet seines Rechts, laufende Verkäufe zu stornieren.

Andererseits geht die Gefahr des Verlusts und der Verschlechterung auf den Käufer über, sobald die bestellten Materialien an dem auf der Bestellung angegebenen Ort eingegangen sind. Folglich verpflichtet sich der Käufer, die bestellten Produkte auf eigene Kosten zugunsten des Lieferanten mittels einer Ad-hoc-Versicherungspolice bis zum vollständigen Eigentumsübergang zu versichern und dies dem Lieferanten bei Lieferung zu begründen. Geschieht dies nicht, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung bis zur Vorlage eines solchen Nachweises aufzuschieben.

Artikel 11 – Vorzeitige Beendigung

Im Falle der Nichteinhaltung einer der Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer, und insbesondere im Falle der Nichtzahlung des gesamten oder eines Teils des Preises gemäß den vorgesehenen Bedingungen oder der Nichteinhaltung der ihm obliegenden Verpflichtungen, behält sich der Lieferant das Recht vor, die Bestellung oder den laufenden Vertrag fristlos und ohne Entschädigung zu kündigen.

Die Kündigung erfolgt dann automatisch einen (1) Monat nach dem Versand eines ganz oder teilweise erfolglos gebliebenen Mahnschreibens per Einschreiben.

Artikel 12 – Höhere Gewalt

Weder der Lieferant noch der Käufer können haftbar gemacht werden, wenn die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein vom Schuldner nicht zu vertretendes Ereignis, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden können, den Schuldner an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindert.

Artikel 13 – Geistiges Eigentum

Der Lieferant bleibt Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an Studien, Zeichnungen, Modellen, Prototypen usw., die im Eigentum des Lieferanten stehen. Der Lieferant bleibt Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an Studien, Zeichnungen, Modellen, Prototypen usw., die (auch auf Wunsch des Käufers) im Hinblick auf den Verkauf von Materialien oder die Erbringung von Dienstleistungen für den Käufer durchgeführt werden. Der Käufer unterlässt daher jegliche Reproduktion oder Verwertung der genannten Studien, Zeichnungen, Modelle und Prototypen usw. zum Zwecke des Verkaufs von Materialien oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Käufer. Dem Käufer ist es daher untersagt, die genannten Studien, Zeichnungen, Modelle und Prototypen usw. ohne die ausdrückliche, schriftliche und vorherige Genehmigung des Lieferanten zu vervielfältigen oder zu verwerten, was zu einer finanziellen Gegenleistung führen kann.

Artikel 14 – Personenbezogene Daten

Gemäß dem französischen Datenschutzgesetz vom 6. Januar 1978, das durch die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Allgemeine Datenschutzbestimmung („RGPD“) verstärkt und ergänzt wurde, werden personenbezogene Daten des Käufers vom Lieferanten in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher für die Durchführung von Operationen im Zusammenhang mit der Verwaltung der kommerziellen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten und Dienstleistungen, der Führung der allgemeinen und Hilfsbuchhaltung, der Durchführung von Kundenwerbung, Marketing, Zufriedenheitsumfragen und statistischen Analysen sowie der Verwaltung von Treueprogrammen verarbeitet.

Der Datenschutzbeauftragte des Lieferanten ist Herr Ayman Saidi.

14.1 – Arten von Daten – Zwecke der Verarbeitung

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die geeignet sind, eine natürliche Person zu identifizieren. Im Interesse der Minimierung stellt der Anbieter sicher, dass er nur relevante Daten sammelt und verwendet, die sich auf das für die Verwaltung von Geschäftsaktivitäten erforderliche Maß beschränken.

Insbesondere werden folgende Daten erhoben und verarbeitet:

– die Identifikation des Käufers (Titel, Firmenname, Nachname, Vorname, Adressen – Firmensitz, Rechnungsstellung und Lieferung -, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Position, interne Identifikationscodes, Buchhaltungs-Identifikationscode, SIREN-Nummer)

– Ordensgeschichte

– zu Verbindungsdaten

– zu Zahlungsinformationen

– die wirtschaftliche und finanzielle Situation der vom Käufer vertretenen Tätigkeit

– Beschwerden, Lieferzwischenfälle

– alle anderen Informationen, die der Käufer dem Lieferanten zur Kenntnis bringen möchte
Darüber hinaus sammelt der Anbieter keine sensiblen persönlichen Daten.

Die Durchführung dieser Verarbeitung durch den Lieferanten ist für die Ausführung eines Vertrags oder einer Bestellung, die Entwicklung seiner Tätigkeit, die Kenntnis der Kunden und die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen erforderlich, insbesondere zur Verfolgung der folgenden Zwecke:

– Verwaltung von Geschäftsbeziehungen: Verträge, Bestellungen, Lieferungen, Verwaltung von Kundenkonten, Forderungsmanagement, Inkassoverwaltung und Verwaltung von Rechtsstreitigkeiten

– Zusendung von Informationen über unsere Produkte und Dienstleistungen, ihre Entwicklung und unsere Neuigkeiten

– Durchführung von Zufriedenheitsumfragen

– die Entwicklung von Handelsstatistiken

– die Analyse und Erstellung von Statistiken über die Nutzung unserer Produkte und Dienstleistungen

– Marketing-Aktivitäten

– Fakturierung und Buchführung

14.2 – Empfänger von Daten – Datenspeicherung – Sicherheit

Die personenbezogenen Daten sind für den Lieferanten in seiner Eigenschaft als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher bestimmt. Dieser stellt sicher, dass diese Daten nur den Personen zugänglich gemacht werden, die im Zusammenhang mit ihrer Zuteilung ein Recht auf Kenntnisnahme haben. Diese Daten können an Dritte, die vertraglich an den Lieferanten gebunden sind, zum strikten Zweck der Verwaltung der Geschäftsbeziehungen, zur Durchführung der untervergebenen Aufgaben und in dem Umfang weitergegeben werden, der für die Erfüllung der im Namen des Käufers übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus unterliegt der Dritte der Verpflichtung, gemäß den geltenden Bestimmungen über den Schutz, die Vertraulichkeit und die Sicherheit personenbezogener Daten zu handeln.

Personenbezogene Daten werden in der Europäischen Union gespeichert, können aber an kaufmännische Mitarbeiter in Drittländern weitergegeben werden. In diesem Fall werden sie mit größter Sorgfalt behandelt, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

Der Lieferant hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit personenbezogener Daten, insbesondere während der Erfassung, gegen Änderung, versehentliche Beschädigung, unbefugte Verwendung oder unbefugten Zugriff, die ihre Vertraulichkeit beeinträchtigen könnten, zu schützen. Es wird jedoch präzisiert, dass die absolute Sicherheit der persönlichen Daten des Käufers vom Lieferanten nicht garantiert wird, da keine Sicherheitsmaßnahme unfehlbar ist.

Um sicherzustellen, dass die Verarbeitungen im Rahmen der kommerziellen Verwaltung mit den Grundsätzen des Datenschutzes in Einklang stehen, werden die durchgeführten Verarbeitungen in das in Artikel 30 der DVRK vorgesehene Register eingetragen.

14.3 – Aufbewahrungsfrist – Auskunftsrecht

Die gesammelten Daten werden so lange aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der oben genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Die Aufbewahrungsdauer der Daten variiert je nach dem Zweck, für den sie gesammelt wurden, und kann erweitert werden, wenn dies von den Vorschriften verlangt wird. Daten, die für mehr als einen Zweck gesammelt wurden, können so lange aufbewahrt werden, bis die längste Aufbewahrungs- oder Archivierungsfrist verstrichen ist.

Der Käufer hat das Recht auf Zugang, Berichtigung, Übertragung, Löschung aller ihn betreffenden persönlichen Daten, das Recht, sich der Verarbeitung dieser Daten aus legitimen Gründen zu widersetzen und das Recht, seine Zustimmung unverzüglich zurückzuziehen.

Diese Rechte können ausgeübt werden, indem Sie sich an den Datenschutzbeauftragten von Hesion unter folgender Adresse wenden: 1 allée de la Rhubarbe – 78260 Achères, per E-Mail an die dafür vorgesehene Adresse: gestion@hesion.fr oder über die Website www.hesion.fr über die Rubrik „Kontakt“, vorbehaltlich eines Nachweises der Identität der betreffenden Person.

Aus Sicherheitsgründen und um auf die Anfrage des Käufers zu reagieren, können zusätzliche Informationen erforderlich sein. Der Lieferant wird sich bemühen, innerhalb einer angemessenen Frist zu antworten, und wird nach Bearbeitung der Anfrage alle unterstützenden Unterlagen entfernen. Der Käufer kann im Falle einer unbefriedigenden Antwort eine Beschwerde bei der Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) einreichen: cnil.fr/fr/reklamationen

Artikel 15 – Teilweise Ungültigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Artikel 16 – Verzicht

Die Tatsache, dass der Lieferant zu einem bestimmten Zeitpunkt von keiner der Klauseln dieser Vereinbarung Gebrauch macht, stellt keinen Verzicht auf das Recht dar, zu einem späteren Zeitpunkt von denselben Klauseln Gebrauch zu machen.

Artikel 17 – Gerichtsbarkeit

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen ergeben, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Freiburg (Schweiz). Der Rückgriff auf das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

Artikel 18 – Anwendbares Recht

Alle Fragen im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie mit den von ihnen geregelten Verkäufen, die nicht durch diese Vertragsbestimmungen geregelt werden, unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss jedes anderen Rechts und ergänzend dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen.